Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2003 - 2 M 155/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Untersagung des Einsammelns und Transportierens von Fäkalschlamm aus privaten Kleinkläranlagen ; Subsumtion der Entsorgung von Fäkalschlamm unter die Vorschriften des Abwasserrechts; Klärschlammentwässerung als Gegenstand der Abwasserbeseitigung
Verfahrensgang
- VG Halle, 05.03.2003 - 4 B 1/03
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2003 - 2 M 155/03
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 17.03.1999 - 23 B 97.1115
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2003 - 2 M 155/03
Das "Beseitigen" setzt allerdings ein, wenn - wie hier - die Abwässer aus der geschlossenen Grube herausgeholt und abtransportiert werden (OVG LSA, Beschl. v. 10.03.1997 - B 2 S 67/96 -, ZfW 1998, 383 [384]; BayVGH, Urt. v. 17.03.1999 - 23 B 97.1115 -, BayVBl. 1999, 438 m. w. N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.1997 - B 2 S 67/96
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2003 - 2 M 155/03
Das "Beseitigen" setzt allerdings ein, wenn - wie hier - die Abwässer aus der geschlossenen Grube herausgeholt und abtransportiert werden (OVG LSA, Beschl. v. 10.03.1997 - B 2 S 67/96 -, ZfW 1998, 383 [384];… BayVGH, Urt. v. 17.03.1999 - 23 B 97.1115 -, BayVBl. 1999, 438 m. w. N.).
- VG Düsseldorf, 24.01.2014 - 17 K 2868/11
Klärschlammentsorgung
Bei entsprechendem Zusammenhang ist die Klärschlammentwässerung dann insgesamt Gegenstand der Abwasserbeseitigung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2009 - 20 A 1251/07 -, juris, Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2003 - 2 M 155/03 -, juris, Rn. 4. - VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18 Die gleichfalls angeführte Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 11.08.2003 - 2 M 155/03 -, juris) beschäftigte sich mit dem Einsammeln aus Kleinkläranlagen und der damit begründeten Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und ist daher gleichfalls nicht übertragbar.
- VG Stuttgart, 16.04.2007 - 11 K 1176/06
Klärschlammtrocknungsanlage im Außenbereich
Der von § 45 a Abs. 2 WG/§ 18 a Abs. 1 S. 2 WHG geforderte Zusammenhang der Klärschlammentwässerung mit der Abwasserbeseitigung setzt jedoch entweder einen räumlichen Zusammenhang mit einer kommunalen Kläranlage oder einen funktionellen Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.07.1995, NVwZ-RR 1996, 380 = NuR 1996, 155; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.08.2003 - 2 M 155/03 - Juris -). - VG Frankfurt/Oder, 21.04.2008 - 5 K 652/04
Abwasserbeseitigung
Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, die einer Fäkalschlammeinsammlung vorausgehenden Teile der Abwasserbeseitigung (Sammlung und Reinigung des Abwassers in der Hauskläranlage, Einleitung oder Versickerung des Ablaufs aus der Hauskläranlage) würden nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden erfasst (so Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2003 - 2 M 155/03 -, juris Rdnr. 3) ist das nach Auffassung der Kammer dahin zu verstehen, dass es sich um eine von den zuständigen Behörden auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts zugelassene Abwasserbeseitigung handeln muss.